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Arbeitnehmerentsendung: Aktualisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichenBehandlung von Arbeitslohn

Arbeitnehmerentsendung: Aktualisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichenBehandlung von Arbeitslohn
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
März 2026
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Steuerrecht
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