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Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026veröffentlicht

Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 dieneue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient derFinanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittelund Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlichzu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, beiKindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränkegewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw.Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden.Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt.Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einenEinzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oderEier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. DerBäckereiinhaber wird z. B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wennzusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käseund Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutungsind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzelnaufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltlicheWertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikelimmer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.
September 2026
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Steuerrecht
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