about us

News - Artikel

Erlass von Säumniszuschlägen setzt kein gerichtliches Verfahren zur AdV voraus

Erlass von Säumniszuschlägen setzt kein gerichtliches Verfahren zur AdV voraus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu denVoraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zuentscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes(FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beimFA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedochwiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass dieSteuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurderückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da dieursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragtensodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, wassowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dassSäumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung späteraufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um dieAdV zu erreichen.Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einenAntrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen,um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichendbegründet hatten.Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dasszwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme esauf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziellund nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtigeauf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdVgeboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtlicheAdV als vielversprechend erscheinen ließen.Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nichtautomatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gutbegründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, dengerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist,ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sonderndie Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
Juli 2025
|
Steuerrecht
News Kategorien