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Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen
Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderteVerlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäftenoder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnungsolcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällenzugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnenaus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beimBundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungfür verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allenKapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres(Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonstkönnen Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigtwerden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bisdie Verluste dort ausgeglichen sind.Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oderstattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderruflicheVerlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichenBeratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten beiDepots im Ausland.
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