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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweilsdarüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks anmehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn derVeräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhinselbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätzeaus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beidenVerfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedeneeinzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beidenVerfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich daserstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurdezurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung anmehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch denVeräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daherumsatzsteuerpflichtig sei.
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