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Änderungen bei der Sofortmeldung

Änderungen bei der Sofortmeldung
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahmeihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an dieDatenstelle der Rentenversicherung zu melden.Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auchBeschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag derArbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- undKosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte imForstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Fürsonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, giltdie Sofortmeldepflicht aber weiter.
Februar 2026
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Steuerrecht
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