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Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen (erstmaliger) Einrichtung desArbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dassAufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, umdort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskostenabzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeitender Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereichangehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zuvereinbaren sucht.Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung undarbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 –zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegendim Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie ineine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmereinrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und dieKosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend.Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangelsberuflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskostenzu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung seiberuflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung derArbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über eineigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichenTätigkeit ungestört nachgehen.Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Erstellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privatenLebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daherregelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen denentscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umständehierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nuraufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn derUmzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichenFahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eineStunde täglich vermindert habe.Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten,genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichenVeranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vomGeschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellenMitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmtenVorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannterRemote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung(erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit imprivaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auchin Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlichobjektiven beruflichen Kriterien.Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen(außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im HomeofficeBerufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassungdes Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits derAufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskostenabzugsfähig sei.
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