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BMF-Schreiben zum Sonderausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen beisteuerfreien Auslandseinkünften

BMF-Schreiben zum Sonderausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen beisteuerfreien Auslandseinkünften
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung derAusnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend dieBeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowieArbeitslosenversicherung veröffentlicht.Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowiegesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbotsder genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischenEinkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohlzulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus demEU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dannentschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieteneinen Sonderausgabenabzug ermöglichten.Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland einsteuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann diesteuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzugausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aussonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, diebereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu densteuerfreien Auslandseinkünften besteht.Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen imEU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern derandere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreienAuslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. JedeVersicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzugeiner Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nichtaus.Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie diekonkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
Juli 2025
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Steuerrecht
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