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Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen inGastronomie, Restaurants & Catering
Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmteSpeisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben,für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während derCoronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen fürGastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmenbeschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht einWahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zumMitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigteSteuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damitab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen,Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechendanzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dortder Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zuhoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführtwerden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
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