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Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung

Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung derKleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann espassieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauchmachen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zurRegelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatsich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheitenbeim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einenJahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatzvon 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfreistellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nichtausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungenanderer Unternehmen erhalten.Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesemZeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zueinem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmenwar, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnungausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätzeverwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zurKleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamteskommen.Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxiswird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegmentauswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einesWirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark. Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde dieUmsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise dieAltregelung angewendet werden.
Februar 2026
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Steuerrecht
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