about us
News - Artikel
Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch aufdeutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderenEU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutscheKindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte desElternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wennein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeresKindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdingsbesteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränktsteuerpflichtig ist.Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nachUngarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihrengewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen,die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging inDeutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach underzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sieaufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränktsteuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einenentsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungdanach auf.Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchenund sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte inDeutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruchauf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränktenSteuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wieVermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine„Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einersozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inlanderforderlich.
News Kategorien
