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BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmergetragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteilaus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwertenVorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für dieNutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt,sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelungberechnet.Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für denStellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. DerArbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab dasFinanzgericht Köln der Klage statt.Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. DerBFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einerGarage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, derneben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehörendemnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder derFahrtenbuchmethode erfasst sind.Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur denVorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. derArbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 €monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privatenPKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, dieBestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff,Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mitNutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlichvon der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsminderndberücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wieKosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungenrechtlich und steuerlich beraten.
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