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Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Rechtumgesetzt werden

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Rechtumgesetzt werden
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu„Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstattvirtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung einesWertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichertwerden kann.Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zufolgenden Fragestellungen:• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs-und Privatvermögen• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten• Anwendungs- und NichtbeanstandungsregelnDas BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden derBundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände,welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen,einbezogen werden.Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowieeine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerungder Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichsteinheitliche Meldestandards zu schaffen.Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zursteuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussioneingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesonderevor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zuverpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligtenmeldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten alsauch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtlicheNutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifiziertenDrittstaaten.Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten derTransaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssenerhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die aufPlausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eineelektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden.Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen biszu 50.000 €.Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zuInformationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind.Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung desSteuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zumanstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichenInhalt in Anspruch nehmen.
August 2025
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Steuerrecht
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