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Überschreiten der Parkzeit – keine Wartepflicht zum Abschleppen

Überschreiten der Parkzeit – keine Wartepflicht zum Abschleppen
Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
März 2026
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