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Verstoß gegen Umgangsvereinbarung – Selbstständigkeit per se keinEntschuldigungsgrund

Verstoß gegen Umgangsvereinbarung – Selbstständigkeit per se keinEntschuldigungsgrund
Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann einOrdnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er dieZuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater undKind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabeihatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutterabzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. DerVater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seinerselbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, denWochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei demUmgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte einOrdnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zumUmgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat eslediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
März 2026
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