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Testament – Kopie ist kein Original
Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehenwerden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“verbleiben.Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original desTestaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original desTestaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden,verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eineKopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür geltenjedoch hohe Anforderungen.Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testamentsmüssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde demGericht tatsächlich im Original vorgelegen.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die RichterZweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich überEntstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaumplausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene dasSchriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus derTestamentkopie nicht nachgewiesen werden.
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