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Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
Juni 2026
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