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Dichte Bebauung – Verschattung von Grundstücksteilen und Einsichtsmöglichkeitenin Wohnräume
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dichtbebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmensind.Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazubeiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann derbetroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vomNachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauungmuss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume –insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihmzumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oderähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: GewährenFenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweiseGebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auchwenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nichtaus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolgeeiner solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeitenentstehen.
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