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Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfachunbeachtlich
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf undist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit derVernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. DieseVermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testamentanschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag dernachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwebeantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung desErbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach desErblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachteErbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedochals unbegründet zurück.
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