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Eigenbedarf des Vermieters bei Umbau der eigenen Wohnung

Eigenbedarf des Vermieters bei Umbau der eigenen Wohnung
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessenBeendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesseliegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. DasTatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnungangewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann,wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahenAngehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige undnachvollziehbare Gründe gestützt wird.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wennder im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigeneWohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlichgroße, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zunutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarfvorliegt.So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnungauch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführtbeziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf desVermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessenWohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier inRede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
März 2026
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