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Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmtentäglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindlicheMindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen desSozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einenAnspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr biszum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sichdem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einenbedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesonderehinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dassselbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmteBetreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kindeine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburteines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragtendie Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständigeBehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechenderBetreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinenErfolg.Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuungvorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich umeinen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einenBetreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeiterfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keinerErwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
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