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„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurdezum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätzeminderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind dieAnmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei derInanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern aufEnkelunterhalt ergänzt worden. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die denLebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern undan seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskostentypisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zuerreichen.Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/derUnterhaltspflichtigen bis 2.100 €: * 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren * 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren * 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und * 698 € für Kinder ab 18 Jahren.Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des OberlandesgerichtsDüsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff –Düsseldorfer Tabelle[https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php].
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