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Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein

Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein
Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und dentatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich ausder Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasstedas im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinigeausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“.Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mitErdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestelltwird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume,bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus isteine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschossselbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltungerst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarungerfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nichtdie aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnachnicht wirksam bestellt.
August 2026
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