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Ausgerutscht beim Kaffeeholen – ein Arbeitsunfall?
Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichenTätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxisrutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum desArbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einenKaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmenfeucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tagespäter wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpersdiagnostiziert.Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgungausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphärezuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen derArbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden istdamit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung desBundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
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