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Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung
Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für dieWeiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. NachAnsicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoirean die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurKlärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichenWiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie habenUrheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werkeöffentlich wiedergegeben werden dürfen.Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- undHörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheimskeine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheimsseien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichenAusstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht überein anderes spezifisches technisches Verfahren.Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb einesSeniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
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