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Wohnungseigentümer – kein Zurückbehaltungsrecht beim Wohngeld
Hat ein Mieter aus dem Mietverhältnis einen fälligen Gegenanspruch gegen denVermieter, etwa auf Beseitigung eines Mangels (z. B. Reparatur der Heizung),kann er die geschuldete Leistung in angemessenem Umfang bis zur Bewirkung derihm zustehenden Leistung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht). Voraussetzunghierfür ist stets ein fälliger Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger.Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischenWohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)übertragen.Aus dem Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Erstellung derJahresabrechnungen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung derauf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und derbeschlossenen Rücklagen kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden.Dementsprechend können Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mitder Begründung verweigern, dass Jahresabrechnungen ausstehen.Die in einem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung desGemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zurVerfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument derGdWE. Die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für dieBewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen.Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, dieVorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre derGemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahrentzogen. Sie wäre demnach in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. BeiZahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, derVersicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Ausdiesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlichausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig.
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