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Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss

Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss
In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeitvon 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigungdes Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hatzur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späterenBeginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte dieVerbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßigwiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen GeschäftsbedingungenKunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere festeVertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGHnun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit demVertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
Juni 2026
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