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Fristlose Kündigung wegen Online-AU ohne Arztkontakt
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Vorlage einer onlineerworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt einefristlose Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend ist dabei weniger, ob derArbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, sondern ob er mit der Bescheinigungden Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich festgestellt.In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Tage einekostenpflichtig über eine Internetplattform bezogene AU eingereicht, die alleinauf einem Fragebogen beruhte. Dabei fand weder ein persönlicher, eintelefonischer oder ein digitaler Kontakt zu einem Arzt statt. Gleichwohl war dieBescheinigung optisch an den sog. „gelben Schein“ angelehnt und enthieltFormulierungen, die eine ärztliche Feststellung suggerierten. Der Arbeitgeberzahlte zunächst Entgeltfort-zahlung, kündigte jedoch fristlos, nachdem Zweifelan der Bescheinigung aufkamen.Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch und eine erheblichePflichtverletzung. Eine Abmahnung musste nicht erfolgen, weil die Täuschung überdas Zustandekommen der AU das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
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