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Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglichvorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- undKrankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur beitatsächlich geleisteter Arbeit.Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit derregelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte imRettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für dieUmkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfallhaben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch aufdie Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da dasArbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet,stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar,das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkontogutgeschrieben wird.
August 2026
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