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Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „DieMitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhevon 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird dieJahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollenBeschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vorNovember des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch aufdie Jahressonderzahlung hat.Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelteine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein,sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. DieLAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dassder Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setztein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. DieTarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchsgeregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danachrichtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oderbereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlunganteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvorbegründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahrhingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damiterkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar –ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zulassen.
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