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Beschränkung bei Rückgabe von Festival-Token zulässig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufteToken nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigeneSpeisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung musstenmit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während desFestivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zufestgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max.50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen.Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung derBesucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichenToken nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch diebetragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sindklar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für diejeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken aufVolksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichenorganisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem demSchutz vor Fälschungen.
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