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Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch aufEntschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden odermehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umständeverursacht wurde.Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eineFluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Flugesberufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einereigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmenfreiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kannnur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichenVerpflichtung.Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an derSicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. DieFluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierteanschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichtesein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
Juni 2026
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