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Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oderFeste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigtenunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zuGeburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie imBetrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug alsversicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss• der Arbeitgeber Veranstalter sein• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und dieVerbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an derVeranstaltung teilnehmen• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern offenstehenDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelneOrganisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Insolchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmenmit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklichvereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. EineTeilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt dieTeilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung alsauch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wennder Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privatenUnterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegtbeispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsameine Gaststätte aufsuchen.Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemaligeBeschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz fürdie betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedochselbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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