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Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub
Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. DerArbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betriebüblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochengenehmigt würden.Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschalauf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößtgegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängendzu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person desArbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringendebetriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dieserfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedochnicht aus.
August 2026
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