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Widerruf trotz Maßanfertigung – kein Wertersatz für Treppenlift

Widerruf trotz Maßanfertigung – kein Wertersatz für Treppenlift
Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat derVerbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten,die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgenumfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörperthaben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um denWiderruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepasstenTreppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklungbegonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. VorbereitendeTätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierterBauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuellangefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nachÜbergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungenzurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucherdas Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer dasindividuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, istnicht vorgesehen.
März 2026
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