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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einetarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich derTeilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung derWochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verboteneDiskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist diegerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch beiTeilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeitdie tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: ImManteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg(MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % beiÜberschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigtevon grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft imVerkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihrevertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedochin keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unterdem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenübervollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden.Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung undden grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dassTeilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wennsie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenzefür Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
Februar 2026
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