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Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden

Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden
Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von denan einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischenPaketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag zustellen.Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr daraufvertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genanntenLaufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kanndaher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass seinzur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gerichteintrifft.In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte einKindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Dieseging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf derBeschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte derKindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habedas Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreibenaufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieberfolglos.Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeitfür die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf einefrüher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertrautwerden kann.
Dezember 2025
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