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Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus
In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstageein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sieunterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit derBezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehntedie Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während derVerkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zueinem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nurwirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteileder Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer undKunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel,was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt,ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richterhaben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatzwegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welcheElektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder derVerweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auchfür den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zuunbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.
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