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Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich dergesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung„Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend dieGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH.Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelungsprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung indas Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrereGeschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiungvon den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nichtgleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrereGeschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedochauslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen.„Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürlichePerson. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend diegesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderneFormulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
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