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Abbrucharbeiten – Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung

Abbrucharbeiten – Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung
Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehrBauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nichtzwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust desVergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des BrandenburgischenOberlandesgerichts.Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmteDemontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus undrechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nichtbeanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehrBauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidendwar, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteilezwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren undeindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Dader Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltendmachte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglichSchadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. DerUnternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
Februar 2026
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