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Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: EineAusübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesemHandwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem demzu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eineTätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre inleitender Stellung.Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Geselleneigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einemwesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kanndurch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbrachtwerden.Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eineAusübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauerder Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vordiesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzüber zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden.Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichenFamilienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- undSteinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in engerZusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten.Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen fürdie zulassungspflichtigen Handwerke ab.Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhnehätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt.Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung miteigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die füreine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daherauch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Dezember 2025
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