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Nachträgliche Herabsetzung der monatlichen Rente bei Riester-Verträgen
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es umfondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöheanhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird.Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenenRechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkuliertenLebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahenvor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nachVertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigendeLebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlagedieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer beilangfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichenGleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetesAnpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung derRentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktorbei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dassVerschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandeltwerden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistungvorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen invergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
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