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AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in denAllgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens fürunwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und seinpersönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten einberechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, ummissbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingenddas persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch dasberechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperrein unzumutbarer Weise.Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nichterwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit vonder Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist esdagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwadie Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variantebietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperredurch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jedeGedächtnisstütze.
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