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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses vonder Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eineAuslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Passaufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zurFahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigertwurde.Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei derGemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte dieAusstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tagwieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahrenbeantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehntwurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourneumgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndungausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseelandverweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumthätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eineentsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damitdiese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im SchengenerInformationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu,dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflugverschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. DasGericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.
zum Artikel >Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter
zum Artikel >Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zuentscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt.Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vaterregelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglichaus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihremSohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, dieGroßmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieserAuslandsreise seines Sohnes nicht zu.Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über dieDurchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter diegeplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dergeplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebenshandelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über dievon einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei derkonkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit vonerheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung überden Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in demosteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigeneIdentität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn engefamiliäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.
zum Artikel >Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach demVersicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung,Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. ZurHaustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen derHanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davoraufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte derHausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegenvorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und imAsphalt der Zuwegung geltend.Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung.Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahrentstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiertals „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt dieKlausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbarenVorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einenBeobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
zum Artikel >Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und dentatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich ausder Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasstedas im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinigeausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“.Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mitErdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestelltwird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume,bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus isteine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschossselbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltungerst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarungerfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nichtdie aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnachnicht wirksam bestellt.
zum Artikel >In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstageein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sieunterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit derBezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehntedie Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während derVerkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zueinem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nurwirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteileder Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer undKunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel,was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt,ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richterhaben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatzwegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welcheElektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder derVerweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auchfür den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zuunbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.
zum Artikel >Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtesInteresse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sokann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch aufZustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nurbei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem einMitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben dieverbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Mietenach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zuvermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem„erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle derBeendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs derUntermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumungverklagen müsste, zählte hier nicht.
zum Artikel >Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Wegwährend der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungenklargestellt.Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie aufWunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstagewaren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in derMittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gerichterkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in diebetriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einemversicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine täglicheArbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewähltwerden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegenund holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zurTerrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichtsstand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war derArbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichendenZusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgabenoder Abläufe geprägt ist.Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglichvorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- undKrankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur beitatsächlich geleisteter Arbeit.Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit derregelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte imRettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für dieUmkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfallhaben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch aufdie Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da dasArbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet,stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar,das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkontogutgeschrieben wird.
zum Artikel >Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. DerArbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betriebüblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochengenehmigt würden.Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschalauf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößtgegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängendzu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person desArbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringendebetriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dieserfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedochnicht aus.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses vonder Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eineAuslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Passaufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zurFahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigertwurde.Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei derGemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte dieAusstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tagwieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahrenbeantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehntwurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourneumgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndungausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseelandverweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumthätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eineentsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damitdiese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im SchengenerInformationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu,dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflugverschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. DasGericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.
zum Artikel >Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter
zum Artikel >Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde nach einem Unfall einSchadensgutachten erstellt. Es bezifferte den Wiederbeschaffungswert einesFahrzeugs auf 2.900 € und den Restwert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächstteilweise mit 860 € reguliert. Nach Erstellung des Gutachtens erlitt dasunreparierte Fahrzeug bei einem weiteren Verkehrsunfall zusätzliche Schäden. Einweiteres Gutachten ermittelte daraufhin nur noch einen Wiederbeschaffungswertvon 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessenHaftpflichtversicherer gezahlt. Zudem wurde das Fahrzeug für 200 € an einenRestwertkäufer veräußert.Die zuständige Versicherung für den Erstschaden lehnte nach einer Teilzahlungvon 860 € weitere Leistungen ab. Zur Begründung führte sie an, dass dieGeschädigte durch den Ausgleich des zweiten Schadens keinen finanziellen Vorteilerlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beidenSchadensereignisse nicht eingetreten wären. Die nach dem späteren Verkehrsunfallerhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.100 € waren daher im Wege desVorteilsausgleichs auf den Schaden anzurechnen. Zusammen mit der bereitsgeleisteten Zahlung von 860 € hatte die Geschädigte damit einen Betrag erhalten,der den ursprünglich durch den Sachverständigen ermitteltenWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.900 € übersteigt.Der Schadensersatzanspruch aus dem Erstschaden bleibt unberührt, wenn dasFahrzeug später durch ein weiteres Ereignis erneut beschädigt wird, da dasweitere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs bei der fiktivenSchadensabrechnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Die für den Zweitschadenerhaltenen Zahlungen waren deshalb nicht auf den Schadensersatzanspruch aus demersten Schadensfall anzurechnen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Geschädigtedurch die zweite Regulierung wirtschaftlich bessergestellt wurde. Das weitereSchicksal des Fahrzeugs nach dem Erstschaden spielt bei dessen fiktiverSchadensabrechnung keine Rolle. Aufgrund von auffälligen Differenzen zwischenden in den Gutachten aufgeführten Werten verwies der BGH den Fall an dasBerufungsgericht zurück.
zum Artikel >Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während derfreien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welcheAuswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf mantrotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick: * Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern. * Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab. Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren. * Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden. Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. * Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht. Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor derBeauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrereVergleichsangebote einzuholen. Damit hat der BGH der langjährigen gerichtlichenPraxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlenderVergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eineentsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationenordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen desEinzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.Eine Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen entspricht ordnungsmäßigerVerwaltung, wenn den Wohnungseigentümern ausreichend Informationen für einesachgerechte Entscheidung vorliegen. Vergleichsangebote sind dabei nichtzwingend erforderlich. Insbesondere bei kleineren Maßnahmen können Eigentümerden angebotenen Preis selbst beurteilen, zudem hat der Verwalter die Pflicht,Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.Auch bei größeren Maßnahmen können andere Erkenntnisquellen, etwa die Beratungdurch Architekten oder Sachverständige, genügen. Von weiteren Angeboten kannzudem wegen besonderer Dringlichkeit oder mangelnder Verfügbarkeit andererHandwerker abgesehen werden.Schließlich kann es gerechtfertigt sein, ein bereits bewährtes Unternehmen ohneEinholung weiterer Angebote zu beauftragen. Neben dem Preis dürfen dieEigentümer auch Zuverlässigkeit, Arbeitsqualität, Termintreue,Reaktionsgeschwindigkeit bei Mängeln sowie die bereits vorhandene Kenntnis derAnlage durch den Auftragnehmer berücksichtigen.
zum Artikel >Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wirdgrundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Indiesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang anmangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass derMangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sieaufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In demersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf einesGebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neuerworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil dieKäufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangelerbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahrenzur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten dieim Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehrverkannt und zu Unrecht abgelehnt.
zum Artikel >Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nichtüberschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlungüberschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zuergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wieaußenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung derHitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C geltenArbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen,Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr alsgeeignete Arbeitsräume.Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten.Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vorpersonenbezogenen Maßnahmen.Technische Maßnahmen (vorrangig): * Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten. * Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude. * Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.Organisatorische Maßnahmen: * Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden. * Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern. * Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen. * Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend): * Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr. * Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa aufBaustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen diefür Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmensind z. B.: * Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung. * Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen. * Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken. * Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen. * Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
zum Artikel >Jeder, der die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.Franz Kafka; 1883 – 1924, österreichischer Erzähler und Romanschriftsteller
zum Artikel >Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgerätewahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den GelbenSack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder inSortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oderbeschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe beikommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen fürElektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemensowie in Elektronikfachmärkten möglich.Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, dieausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nurFachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher könnenalte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
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